Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden allgemeinen Liefer-und Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Photodesigner durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Abweichenden Liefer- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
§1.1 Jeder dem Photodesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist.
§1.2 Alle Entwürfe und fotografische Aufnahmen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetztes gelten auch dann, wenn die nach § 2UrhG erforderliche Schopfungshöhe nicht erreicht ist.
§1.3 Die Entwürfe und Fotografien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch nur teilweise, ist unzulässig! Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDStAGD übliche Vergütung als vereinbart.
§1.4 Der Fotodesigner überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Über den Umfang der Nutzung steht dem Photodesigner ein Auskunftsanspruch zu. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte muss schriftlich vereinbart werden. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
§1.5 Der Photodesigner hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Photodesigner zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDStAGD üblichen Vergütung. Das Recht, bei Nachweis einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
§1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
§2. Vergütung
§2.1 Entwürfe und endgültige Photodesignwerke bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDStAGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
§2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
§2.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Fotodesigner berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
§2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die der Fotodesigner dem Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§3. Fälligkeit der Vergütung
§3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zulässig, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
§3.2 Bei Zahlungsverzug kann der Photodesigner Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
§4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
§4.1 Sonderleistungen, wie die Änderung oder Umarbeitung von fotografischen Werken, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung etc. werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDStAGD gesondert berechnet.
§4.2 Der Photodesigner ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
§4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Photodesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Photodesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
§4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien. Anfertigung von Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
§4.5 Reisekostenund Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber vereinbart sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
§5. Eigentumsvorbehalt
§5.1 An Entwürfen und Fotografien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
§5.2 Der Photodesigner ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Photodesigners geändert werden.
§5.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
§5.4 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
§6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
§6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
§6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Photodesigner berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Photodesigner 10 bis 20 einwandfreie Belege unentgeltlich. Der Photodesigner ist berechtigt, diese Muster für seine Eigenwerbung zu verwenden.
§7. Haftung
§7.1 Der Photodesigner verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
§7.2 Der Photodesigner verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
§7.3 Sofern der Photodesigner notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Photodesigners. Der Photodesigner haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
§7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte und Reinausführungen entfällt jede Haftung des Photodesigners.
§7.6 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
§7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
§8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
§8.1 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so sind von ihm die Mehrkosten zu tragen. Der Photodesigner behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
§8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zuvertreten hat, so kann der Photodesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
§8.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Photodesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Photodesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
§9. Schlußbestimmungen
§9.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Photodesigners.
§9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
§9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: März 2023